Auf Antrag stellt der Kreis Wesel bei einem GdB von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus. Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem GdB von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
Bislang galt: Behinderte Menschen konnten erst ab einem GdB von 30 einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Zusätzlich mussten bei einem GdB von 30 oder 40 für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages die gesundheitlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine Berufskrankheit nachgewiesen sein. Diese bisher erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen entfallen.
Hintergrund der Änderungen ist das am 29.10.2020 durch den Bundestag beschlossene Gesetz zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge. Weitergehende Informationen zu den Behindertenpauschbeträgen gibt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-12-14-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html